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Nachtschichtzuschlag, Sonn- und Feiertag: Das steht Ihnen wirklich zu
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Nachtschichtzuschlag, Sonn- und Feiertag: Das steht Ihnen wirklich zu

Zuschläge klingen nach „nice to have“ – sind aber oft ein echter Unterschied auf dem Konto. Damit Sie wissen, was Ihnen zusteht, lohnt ein kurzer Check von Arbeitsvertrag, Tarif und Abrechnung.

Wann sind Zuschläge Pflicht – und wann Verhandlungssache?

Gesetzlich ist nicht jeder Zuschlag automatisch garantiert. Häufig regeln Tarifverträge (z. B. im Handwerk, in der Industrie, in Pflege/Logistik) oder Betriebsvereinbarungen, ob und in welcher Höhe gezahlt wird. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es aber klare Schutzregeln, und ein Ersatzruhetag ist in vielen Fällen vorgeschrieben.

Achten Sie besonders auf:

  • Genaue Definition von Nachtzeit (z. B. ab 22 oder 23 Uhr)
  • Prozentsätze/Eurobeträge und ob sie auf den Grundlohn oder den Durchschnittslohn gelten
  • Ob Zuschläge auch bei Überstunden, Urlaub oder Krankheit berücksichtigt werden
  • Ausschlussfristen: Bis wann Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen

So prüfen Sie Ihre Abrechnung in 5 Minuten

Nehmen Sie Dienstplan, Stundennachweis und Lohnabrechnung nebeneinander.

  1. Stimmen die Stunden je Schicht?
  2. Sind Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden korrekt markiert?
  3. Passt der Zuschlagssatz zum Vertrag/Tarif?

Tipp: Fragen Sie zuerst sachlich nach „Wie wird das berechnet?“ – oft klärt sich ein Fehler schnell.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie Ihren Vertrag kurz gegenlesen oder fragen Sie in der Personalabteilung nach der geltenden Regelung.

Dieser Artikel wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Fragen dazu beantworten wir persönlich unter +49 2235 98617-0.